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Dark Patterns

Eine Gestaltung, die Menschen zu etwas bringt, das sie so nicht wollten: der große Knopf für »Alle akzeptieren« neben einem kleinen Link, das Abo, das sich mit zwei Klicks abschließen und nur per Brief kündigen lässt. Hier stehen die häufigsten Muster, was das Gesetz dazu sagt und wie eine faire Abfrage aussieht.

1. Was ein Dark Pattern ist

2010 gab der UX-Designer Harry Brignull solchen Gestaltungen einen Namen: Dark Patterns. Auf seiner Website, heute deceptive.design, sammelt er seitdem Beispiele; dort heißen sie inzwischen Deceptive Patterns, täuschende Muster.

Ein Dark Pattern ist keine Panne. Die Gestaltung ist so gewählt, dass mehr Menschen tun, was der Anbieter will: zustimmen, kaufen, bleiben. Oft wirkt sie nur zusammen mit anderen: Eine Farbe allein drängt kaum, eine Farbe, ein versteckter Link und eine Frage bei jedem Besuch zusammen schon.

2. Die häufigsten Muster

Die englischen Namen sind die von deceptive.design.

Muster So sieht es aus
Versteckte Ablehnung
Obstruction, Visual interference
»Alle akzeptieren« ist ein großer farbiger Knopf; ablehnen kann man erst hinter »Einstellungen«, auf einer zweiten Seite.
Vorausgewählt
Preselection
Die Häkchen für den Newsletter oder für die Cookies von Partnern sind schon gesetzt.
Schwer zu kündigen
Hard to cancel
Abschließen geht mit zwei Klicks, kündigen nur per Brief, am Telefon oder nach fünf Fragen, warum man gehen will.
Beschämen
Confirmshaming
Der Knopf zum Ablehnen heißt »Nein danke, ich spare nicht gern Geld«.
Nörgeln
Nagging
Dieselbe Frage kommt bei jedem Besuch wieder, bis man zustimmt.
Falsche Knappheit
Fake scarcity
»Nur noch 2 Zimmer frei!«, auch wenn es nicht stimmt.
Falsche Eile
Fake urgency
Ein Countdown für ein Angebot, der nach dem Neuladen wieder von vorn beginnt.
Versteckte Kosten
Hidden costs
Der Preis wächst erst an der Kasse, um Gebühren, die vorher nirgends standen.
Irreführende Wörter
Trick wording
»Entfernen Sie das Häkchen nicht, wenn Sie keine Angebote nicht verpassen möchten.«
Getarnte Werbung
Disguised ads
Eine Anzeige sieht aus wie der Knopf »Download« der Seite.

3. Was das Gesetz sagt

  • Einwilligung: Nach der DSGVO muss eine Einwilligung freiwillig, informiert und unmissverständlich sein. Ein Häkchen, das schon gesetzt ist, ist keine Einwilligung (Europäischer Gerichtshof, Planet49, 2019), und zurücknehmen muss man sie so leicht, wie man sie gegeben hat (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
  • Cookie-Banner: Die deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz verlangen, dass man ohne Mehraufwand an Klicks ablehnen kann. Neben »Einwilligung erteilen« gehört ein Knopf, der in Größe, Farbe, Kontrast und Schrift vergleichbar ist; ein Knopf »Einstellungen« allein reicht nicht. Eine andere Farbe allein macht eine Einwilligung noch nicht unwirksam: Es kommt darauf an, ob man die Ablehnung auf einen Blick als Wahl erkennt.
  • Online-Plattformen: Seit Februar 2024 verbietet der Digital Services Act in Artikel 25 Plattformen, ihre Oberfläche so zu gestalten, dass sie täuscht oder manipuliert oder freie Entscheidungen erschwert. Was schon die DSGVO regelt, etwa die Einwilligung in Cookies, fällt nicht darunter.
  • Kündigen: Wer im Internet einen Vertrag mit laufenden Kosten anbietet, etwa ein Abo, braucht seit Juli 2022 einen Knopf »Verträge hier kündigen«, der ständig verfügbar und leicht zu erreichen ist (§ 312k BGB).

4. Eine faire Abfrage

  • Ja und Nein stehen nebeneinander, gleich groß und gleich gut zu sehen, auf der ersten Seite des Dialogs.
  • Nichts ist vorausgewählt.
  • Die Knöpfe sagen, was passiert: »Ablehnen«, nicht »Später« oder »Nein danke, ich mag keine Vorteile«.
  • Ein Nein gilt: Die Frage kommt nicht bei jedem Besuch wieder.
<div class="consent">
  <p>Dürfen wir mit einem Cookie zählen, welche Seiten du liest?</p>
  <button class="choice">Ablehnen</button>
  <button class="choice">Zustimmen</button>
</div>

Beide Knöpfe haben dieselbe Klasse und sehen damit gleich aus.

Am einfachsten ist gar kein Banner: Eine Website, die im Browser nur ablegt, was für ihren Dienst unbedingt nötig ist, etwa die Anmeldung, muss nach § 25 TDDDG nicht fragen.

5. Zum Nachschlagen